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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Entwurf des Bebauungsplans 1-2b für das Gelände zwischen Kurstraße, Spittelmarkt, Niederwallstraße und der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße sowie Teilflächen der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße (Flurstück 56 (teilweise)) im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte
Ein privater Investor will
auf seinem Grundstück am Spittelmarkt kurzfristig mit dem Bau eines Geschäfts-
und Bürogebäudes am Spittelmarkt beginnen. Für die Erteilung der Baugenehmigung
muss mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.
Der Bebauungsplan ist erforderlich, um die Grundlage für eine städtebauliche
Aufwertung des Spittelmarktes zu schaffen.
Mit dem
Bebauungsplanverfahren 1-2b wird das Baurecht für das geplante Vorhaben am Spittelmarkt
vorbereitet. Der Bebauungsplan steht in Übereinstimmung mit den Zielen der
Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel und
dem vom Senat beschlossenen und vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommenen
Planwerk Innenstadt. Das Gebäude stärkt den historisch bedeutsamen Ort des
Spittelmarktes und bildet den Abschluss für die künftig aufgewertete, neu
gestaltete und vom Verkehrslärm der Gertrauden- und Leipziger Straße
abgeschirmte Parkanlage Friedrichswerder.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Eine Alternative kann nicht aufgezeigt werden. Wenn der Bebauungsplan keine Zustimmung erhält und das Baurecht für das geplante Gebäude nicht erreicht werden kann, müsste der Grundstückskaufvertrag und die Abwendungsvereinbarung zum Ausgleich des entwicklungsrechtlichen Mehrwertes rückabgewickelt werden. Dieses würde zu einem erheblichen Planungs- und Vertrauensschaden für den Bauherrn und finanziellen Forderungen gegenüber dem Land Berlin führen.
D. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Der Investor hat das im Entwicklungsbereich Hauptstadt
liegende Grundstückvon Berlin erworben
und den entwicklungsbedingten Ausgleichsbetrag gezahlt.
Mit
dem geplanten Bauvorhaben werden private Investitionskosten von ca. 36 Mio. €
realisiert.
F.
Auswirkungen auf die Umwelt
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
allgemeine Vorprüfung zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem.
§ 3 c - UVP-Pflicht im Einzelfall - des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass aufgrund des
begrenzten Umfangs und der lokalen Begrenzung der zu erwartenden Auswirkungen
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Ein Ausgleich für einen Eingriff in Natur und Landschaft
ist nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht erforderlich, soweit dieser
Eingriff bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig war. Diese Voraussetzung
ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2b gegeben. Das Grundstück ist dem
unbeplanten Innenbereich zu zuordnen. Es entfallen sieben geschützte Bäume, für
die sich der Ausgleich nach der Baumschutzverordnung richtet.
H.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg
Keine
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Entwurf des Bebauungsplans 1-2b für das Gelände zwischen Kurstraße, Spittelmarkt, Niederwallstraße und der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße sowie Teilflächen der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße (Flurstück 56 (teilweise)) im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Dem Entwurf des
Bebauungsplans 1-2b für das Gelände zwischen Kurstraße, Spittelmarkt,
Niederwallstraße und der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße sowie
Teilflächen der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße (Flurstück 56
(teilweise)) im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte vom 15. März 2004 wird
zugestimmt.
siehe Anlage
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AGBauGB
C.
Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Der Investor hat das im
Entwicklungsgebiet Hauptstadt liegende Grundstück, von Berlin erworben und den
entwicklungsbedingten Ausgleichsbetrag gezahlt.
Mit
dem geplanten Bauvorhaben werden private Investitionskosten von
ca. 36 Mio. € realisiert.
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-2b fallen Kosten für die
Umsetzung von öffentlichen Maßnahmen an, die aus der Entwicklungsmaßnahme
Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel finanziert werden. Sie
betragen für:
Herstellung der verlängerten
Kleinen Kurstraße ca. 113.600 EUR
Straßenbau Kurstraße ca.
48.300 EUR
gesamt ca. 261.900 EUR
Die
Herstellung der Kleinen Kurstraße und die spätere Standortverlagerung des Spindlerbrunnens
sind der Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme berücksichtigt. Die Umverlegung
von Leitungen wird durch den Investor gemäß Abwendungsvereinbarung finanziert
und in Abstimmung mit den zuständigen Leitungsträgern und dem Land Berlin
durchgeführt. Der erforderliche Ersatz für den Verlust an Bäumen erfolgt
entsprechend den Regelungen der Baumschutzverordnung durch den Verursacher.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine
Fläche von 2.500 m².
H. Auswirkungen auf die Umwelt
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
allgemeine Vorprüfung zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem.
§ 3 c - UVP-Pflicht im Einzelfall - des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass aufgrund des begrenzten
Umfangs und der lokalen Begrenzung der zu erwartenden Auswirkungen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Ein Ausgleich für einen
Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht erforderlich,
soweit dieser Eingriff bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig
war. Diese Voraussetzung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2b gegeben.
Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Es entfallen sieben
geschützte Bäume, für die sich der Ausgleich nach der Baumschutzverordnung
richtet.
Anlagen:
–
Entwurf
des Bebauungsplans 1-2b (Verkleinerung)
–
Begründung
zum Bebauungsplan 1-2b (Stand: 14.05.2004)
Berlin, den 1. Juni 2004
Der Senat von Berlin
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Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für
Stadtentwicklung |
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq