Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Entwurf des Bebauungsplans 1-2b für das Gelände zwischen Kurstraße, Spittelmarkt, Niederwallstraße und der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße sowie Teilflächen der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße (Flur­stück 56 (teilweise)) im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte

 

 

 

 

 

 

 

A.    Problem

 

Ein privater Investor will auf seinem Grundstück am Spittelmarkt kurzfristig mit dem Bau eines Geschäfts- und Bürogebäudes am Spittelmarkt beginnen. Für die Erteilung der Baugenehmigung muss mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden. Der Bebauungsplan ist erforderlich, um die Grundlage für eine städtebauliche Aufwertung des Spittelmarktes zu schaffen.

 

B.    Lösung

 

Mit dem Bebauungsplanverfahren 1-2b wird das Baurecht für das geplante Vorhaben am Spittelmarkt vorbereitet. Der Bebauungsplan steht in Übereinstimmung mit den Zielen der Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel und dem vom Senat beschlossenen und vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommenen Planwerk Innenstadt. Das Gebäude stärkt den historisch bedeutsamen Ort des Spittelmarktes und bildet den Abschluss für die künftig aufgewertete, neu gestaltete und vom Verkehrslärm der Gertrauden- und Leipziger Straße abgeschirmte Parkanlage Friedrichswerder.



 

C.    Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Eine Alternative kann nicht aufgezeigt werden. Wenn der Bebauungsplan keine Zustimmung erhält und das Baurecht für das geplante Gebäude nicht erreicht werden kann, müsste der Grundstückskaufvertrag und die Abwendungsvereinbarung zum Ausgleich des entwicklungsrechtlichen Mehrwertes rückabgewickelt werden. Dieses würde zu einem erheblichen Planungs- und Vertrauensschaden für den Bauherrn und finanziellen Forderungen gegenüber dem Land Berlin führen. 

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Der Investor hat das im Entwicklungsbereich Hauptstadt liegende Grundstückvon Berlin  erworben und den entwicklungsbedingten Ausgleichsbetrag gezahlt.

 

E.     Gesamtkosten

 

Mit dem geplanten Bauvorhaben werden private Investitionskosten von ca. 36 Mio. € realisiert.


 

F.       Auswirkungen auf die Umwelt

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine allgemeine Vorprüfung zum Erfor­dernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 c - UVP-Pflicht im Einzelfall - des Ge­setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass aufgrund des begrenzten Umfangs und der lokalen Begrenzung der zu erwartenden Auswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Ein Ausgleich für einen Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht erforderlich, soweit dieser Eingriff bereits vor der plane­ri­schen Entscheidung zulässig war. Diese Voraussetzung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2b gegeben. Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich zu zuordnen. Es entfallen sieben geschützte Bäume, für die sich der Ausgleich nach der Baumschutzverordnung richtet.

 

H.      Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine

 

I.         Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Entwurf des Bebauungsplans 1-2b für das Gelände zwischen Kurstraße, Spittelmarkt, Niederwallstraße und der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße sowie Teilflächen der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße (Flur­stück 56 (teilweise)) im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Dem Entwurf des Bebauungsplans 1-2b für das Gelände zwischen Kurstraße, Spittelmarkt, Niederwallstraße und der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße sowie Teilflächen der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße (Flur­stück 56 (teilweise)) im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte vom 15. März 2004 wird zuge­stimmt.

 

 

A.   Begründung

 

siehe Anlage

 

 

B.   Rechtsgrundlage

 

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB

 

 

C.     Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Der Investor hat das im Entwicklungsgebiet Hauptstadt liegende Grundstück, von Berlin erworben und den entwicklungsbedingten Ausgleichsbetrag gezahlt.


 


D.     Gesamtkosten

 

Mit dem geplanten Bauvorhaben werden private Investitionskosten von

ca. 36 Mio. € realisiert.

 

 

E.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine


F.   Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-2b fallen Kosten für die Umsetzung von öffentlichen Maßnahmen an, die aus der Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel finanziert werden. Sie betragen für:              


 

 

Herstellung der verlängerten Kleinen Kurstraße                           ca.          113.600 EUR

Straßenbau Kurstraße                                                                        ca.            48.300 EUR

Standortveränderung des Spindlerbrunnens                                 ca.          100.000 EUR

gesamt                                                                                                  ca.          261.900 EUR

 

 


Die Herstellung der Kleinen Kurstraße und die spätere Standortverlagerung des Spind­lerbrun­nens sind der Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme berücksichtigt. Die Umverlegung von Leitungen wird durch den Investor gemäß Abwendungsvereinbarung finanziert und in Abstimmung mit den zuständigen Leitungsträ­gern und dem Land Berlin durchgeführt. Der erforderliche Ersatz für den Verlust an Bäumen erfolgt entsprechend den Regelungen der Baumschutzver­ordnung durch den Verursa­cher.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine

 

 

G.  Flächenmäßige Auswirkungen

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 2.500 m².

 


H.  Auswirkungen auf die Umwelt

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine allgemeine Vorprüfung zum Erfor­dernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 c - UVP-Pflicht im Einzelfall - des Ge­setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass aufgrund des begrenzten Umfangs und der lokalen Begrenzung der zu erwartenden Auswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Ein Ausgleich für einen Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht erforderlich, soweit dieser Eingriff bereits vor der plane­ri­schen Entscheidung zulässig war. Diese Voraussetzung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2b gegeben. Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Es entfallen sieben geschützte Bäume, für die sich der Ausgleich nach der Baumschutzverordnung richtet.

 

Anlagen:

 

      Entwurf des Bebauungsplans 1-2b (Verkleinerung)

      Begründung zum Bebauungsplan 1-2b (Stand: 14.05.2004)

 

Berlin, den 1. Juni 2004


 

 

     Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Ingeborg   Junge-Reyer

Senatorin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq